2/12.8.3.5 Ausgeschlossene Einwendungen

Autor: Riedel

Verzugszinsen

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (oder der sog. verlängerten Vollstreckungsabwehrklage auf Rückgewähr des Geleisteten) kann z.B. nicht geltend gemacht werden,

das einer rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen zugrundeliegende Zinsniveau habe sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verändert (BGHZ 100, 211);

der titulierte Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten sei aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Zukunft weggefallen; für ein solches Begehren steht ausschließlich die Abänderungsklage nach §  323 ZPO zur Verfügung (BGH v. 08.06.2005 - XII ZR 294/02);

ein Urteil sei von Anfang an unzutreffend erlassen worden; hierzu kommt nur die Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage in Betracht;

eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme sei fehlerhaft oder unzulässigerweise vorgenommen worden; ein solcher Einwand ist mit der Vollstreckungserinnerung, der sofortigen Beschwerde oder mit einem Vollstreckungsschutzantrag gem. §  765a ZPO zu erheben;

der Schuldner habe nachträglich davon Kenntnis erhalten, dass der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat (BGH v. 22.08.2001 - II ZR 331/99).

Rechtshindernde Einwendungen