Autor: Riedel |
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger (= Titelschuldner) damit das Ziel verfolgt, die Vollstreckbarkeit des Titels mittels materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zu beseitigen. Nicht geeignet ist die Vollstreckungsabwehrklage dazu, den Vollstreckungstitel als solchen ganz oder teilweise zu eliminieren. Hierzu kann ggf. eine Abänderungsklage dienen.
Eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO ist grundsätzlich bei einer Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht statthaft. Allerdings kommt eine Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht (VG Arnsberg v. 07.04.2016 -
Es kommen u.a. folgende rechtsvernichtende Einwendungen in Betracht:
Erfüllung (BGH, NJW 1984, 2826, 2827; NJW-RR 1987, 59, 60), einschließlich aller Erfüllungssurrogate, wie etwa die Leistung an Erfüllungs statt oder die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme; |
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