Autor: Riedel |
Der Schuldner kann der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO eine nach der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses mit dem Gläubiger abgeschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung entgegenhalten (BGH, MDR 1991, 668); dies jedenfalls dann, wenn mangels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde eine solche nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden kann. Als vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung kann auch die vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels gesehen werden (vgl. BGH v. 26.06.2001 - XI ZR 330/00). In entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO kann sich der Schuldner auch gegen die Pfändung eines bestimmten Gegenstands zur Wehr setzen, wenn in einer Vollstreckungsvereinbarung dieser Gegenstand von einer künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme ausgenommen wurde (BGH v. 18.05.2017 - ).
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