2/12.8.7.3 Präklusion bei Titelgegenklage

Autor: Riedel

Die Präklusionsregel des §  767 Abs.  2 ZPO ist auf die Titelgegenklage nicht anwendbar, da diese gerade darauf gestützt wird, dass ein Titel unwirksam und damit nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. Wie aber etwa der Regelung des §  797 Abs.  4 ZPO entnommen werden kann, ist die Regelung des §  767 Abs.  2 ZPO auf solche Titel nicht anwendbar, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Urt. v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92). Entgegen der vom BGH im genannten Urteil getroffenen Aussage, wonach auch die Vorschrift des §  767 Abs.  3 ZPO auf die Titelgegenklage keine Anwendung findet, ist davon auszugehen, dass der Kläger, der eine zweite Titelgegenklage erhebt, mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits im Rahmen der ersten Titelgegenklage hätte erheben können.