Autor: Riedel |
Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen hat der Gerichtsvollzieher nach § 808 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob sich das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners befindet. Das auf den Schuldner zugelassene Fahrzeug ist dabei auch dann dem Gewahrsam des Schuldners zuzurechnen, wenn es auf einer öffentlichen Straße etwa in der Nähe der Wohnung des Schuldners abgestellt ist. Wird das auf den Schuldner zugelassene Fahrzeug von einem Familienangehörigen des Schuldners genutzt, so kann dann die Pfändung erfolgen, wenn der Familienangehörige als Besitzdiener anzusehen ist.
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