Autor: Riedel |
Die Verwertung des Kraftfahrzeugs erfolgt wie bei anderen Pfandgegenständen auch. Der Versteigerungstermin ist nach § 816 Abs. 1 ZPO frühestens nach einer Woche möglich, aber im Fall der Mitteilung des Nichtauffindens des Kraftfahrzeugbriefs an die Zulassungsstelle, darf er frühestens nach vier Wochen stattfinden (§ 111 Abs. 4 GVGA).
Der Gerichtsvollzieher sollte, soweit dies vertretbar ist, den Versteigerungstermin so kurzfristig wie möglich bestimmen, da gerade bei Kraftfahrzeugen i.d.R. sehr hohe Lagerkosten anfallen. Es ist im Einzelfall durchaus sinnvoll, ihn darauf hinzuweisen.
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