5/12.6 Leasinggegenstände

Autor: Riedel

Drittwiderspruchsklage

An geleasten Gegenständen, wie etwa einem Kraftfahrzeug, hat der Schuldner zwar regelmäßig den für eine Pfändung gem. § 808 ZPO notwendigen Gewahrsam. Gleichwohl ist eine Pfändung solcher Gegenstände wenig sinnvoll, da der Gläubiger mit der Drittwiderspruchsklage des Leasinggebers rechnen muss, die ihn letztlich dazu zwingt, auf das Pfandrecht zu verzichten. Nach § 805 ZPO könnte der Leasinggeber auch eine vorzugsweise Befriedigung anstreben.

Pfändung des Nutzungsrechts