5/3.5 Pfändung zur Unzeit

Autor: Riedel

Unbillige Härte

An Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (21.00-6.00 Uhr) nimmt der Gerichtsvollzieher Vollstreckungshandlungen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und/oder die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellen würde oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht (§  758a Abs.  4 ZPO; §  33 GVGA). Damit soll der Schuldner vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen "zur Unzeit" in den Fällen geschützt werden, in denen auch an Werktagen oder zu den "normalen" Tageszeiten eine Zwangsvollstreckung problemlos durchgeführt werden kann. Die Beurteilung der Notwendigkeit und die Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen obliegt dem Gerichtsvollzieher. Insbesondere dann, wenn bei vorausgegangenen Vollstreckungsversuchen der Schuldner nicht angetroffen werden konnte, dürfte eine Zwangsvollstreckung "zur Unzeit" angezeigt sein.

Besondere richterliche Anordnung

In Wohnungen darf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung vorgenommen werden (§  758a Abs.  4 ZPO). Diese besondere richterliche Anordnung ist auch beim Vollzug eines Haftbefehls erforderlich (BGH v. 16.07.2004 - IXa ZB 46/04; LG Verden v. 19.02.2015 - 6 T 35/15).