9/9.3 Antrag des Schuldners

Autor: Riedel

Frist

Vollstreckungsschutz nach §  765a ZPO wird nur auf Antrag gewährt (LG Limburg, Rpfleger 1977, 219), was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 62, 216), denn dem Schuldner kann anheimgegeben werden, ob er von der Schutzvorschrift Gebrauch machen will oder nicht. Der Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden; er muss jedoch in einem Räumungsschutzantrag nach §§  721, 794a ZPO enthalten sein, falls dieser abgelehnt wird (LG Mannheim, WuM 1968, 149).

Bekanntgabe des Räumungstermins

Der Antrag muss gem. §  765a Abs.  3 ZPO spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden, soweit nicht die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war. Voraussetzung ist insoweit, dass dem Schuldner der Räumungstermin rechtzeitig bekanntgemacht wurde. Dies ist im Regelfall gewährleistet, denn nach §  128 Abs.  2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger und dem Schuldner den Termin der Zwangsräumung rechtzeitig bekanntzugeben. Dem Schuldner ist diese Bekanntgabe zuzustellen und zusätzlich hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Termin durch einen einfachen Brief mitzuteilen (§  128 Abs.  2 GVGA). Zwischen dem Termin der Räumungsvollstreckung und der Zustellung der Mitteilung von dem Termin müssen mindestens drei Wochen liegen (§  128 Abs.  2 GVGA).