LAG München - Beschluss vom 18.07.2007
7 TaBV 79/07
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BVGa 33/07

Abbruch einer Betriebsratswahl bei unzulässiger Fristverkürzung zur Einreichung von Vorschlagslisten

LAG München, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 7 TaBV 79/07

DRsp Nr. 2008/4309

Abbruch einer Betriebsratswahl bei unzulässiger Fristverkürzung zur Einreichung von Vorschlagslisten

»Die 14-Tagesfrist von § 6 Abs. 1 Satz 2 WO endet am letzten Tag frühestens bei Dienstende/Arbeitsende des Betriebs. Eine Verkürzung dieser Frist durch Festsetzung des Fristendes auf 14.00 Uhr ist unzulässig.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfügungsverfahren über die Durchführung einer Betriebsratswahl.

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1.) ist Listenvertreter einer Wahlvorschlagsliste H. pp. für die Betriebsratswahl im Betrieb E. der Firma K.

Antragsgegner (Beteiligter zu 2.) ist der Wahlvorstand für diese Betriebsratswahl.

Arbeitgeberin ist die Firma K. (Beteiligte zu 3.).

Nach dem Wahlausschreiben vom 6. Juni 2007 (Blatt 16/17 der Akte) sollte die Betriebsratswahl im Betrieb E. am 19. Juli 2007 stattfinden. Für die Einreichung der Vorschlagslisten war vom Wahlvorstand eine Frist bis 20. Juni 2007, 14:00 Uhr, gesetzt worden.

Die Filiale E. ist regelmäßig und so auch am 20. Juni 2007 bis 20:00 Uhr abends geöffnet.