OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2009
I-2 U 80/09
Normen:
ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.06.2009

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung betreffend die Benutzung eines Gebrauchsmusters für eine Matratze mit einem Grundkörper und wenigstens einer Federelementeinheit mangels Benutzung des Verfügungsgebrauchsmusters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen I-2 U 80/09

DRsp Nr. 2010/12122

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung betreffend die Benutzung eines Gebrauchsmusters für eine Matratze mit einem Grundkörper und wenigstens einer Federelementeinheit mangels Benutzung des Verfügungsgebrauchsmusters

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 935;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch im Rechtsmittelzug hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Hinblick auf die angegriffenen Matratzen der Antragsgegnerin ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechender Anspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung zusteht.

1.

Das Verfügungsgebrauchsmuster (DE 20 2007 018 xxx) betrifft eine Matratze sowie eine Federelementeinheit für eine Matratze.