OLG Thüringen - Urteil vom 08.08.2007
4 Sch 3/06
Normen:
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ; ZPO § 1061 ; ZPO § 1062 ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 1063 ; ZPO § 1064 ; UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 üb. die Anerkennung und Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Art. 5 Abs. 2 b ; EG Art. 81 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2008, 162

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

OLG Thüringen, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 4 Sch 3/06

DRsp Nr. 2008/2138

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

»1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht, die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit insbesondere keinen Aufhebungsgrund darstellt, vielmehr der Schiedsspruch lediglich darauf überprüft wird, ob die (privaten) Schiedsrichter in zulässiger Weise von ihrer Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch gemacht haben. 2. Allerdings muss ein ausländischer Schiedsspruch dem "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, also den hier geltenden fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren; hierzu zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, ferner ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. 3. Auf eine entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten ist daher ein ausländischer Schiedsspruch auf seine Übereinstimmung mit dem ordre public im Anerkennungsverfahren zu überprüfen.«

Normenkette:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ; ZPO § 1061 ; ZPO § 1062 ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 1063 ; ZPO § 1064 ;