OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2009
23 U 64/07
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 726 Abs. 2; ZPO § 756; BGB § 199 Abs. 1 n.F.; BGB § 278; HGB § 172; WpHG § 31; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; EStG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-19 O 25/06,

Anforderungen an die Ausweisung von Vermittlungs-und Garantiekosten im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 23 U 64/07

DRsp Nr. 2009/13781

Anforderungen an die Ausweisung von Vermittlungs-und Garantiekosten im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

Ein Prospekt, der für den Kauf von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds wirbt, muss eine klare und übersichtliche Darstellung der sog. "weichen Kosten" enthalten. Beschränkt sich der Prospekt darauf, die Kosten in Gruppen darzustellen, und enthält er in mehreren Gruppen sowohl nicht näher ausgewiesene und bezifferte Vermittlungs- als auch Garantiekosten, ist er zumindest dann, wenn die Gesamtkosten hoch sind und sich auf verschiedene Bauprojekte verteilen, intransparent und damit unzureichend.

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 726 Abs. 2; ZPO § 756; BGB § 199 Abs. 1 n.F.; BGB § 278; HGB § 172; WpHG § 31; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; EStG § 23 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO. Zu ergänzen ist, dass der beratenden A-Bank der Streit verkündet worden ist (Bl. 206). Die Fondsgesellschaft geriet ab dem Jahre 2001 in eine wirtschaftliche Schieflage und ist mittlerweile ein Sanierungsfall. Für den vorliegenden Fonds Nr. ... wurde zur Abwendung der Insolvenzgefahr ein Sanierungskonzept aufgestellt, das in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2005 und 2006 dargestellt ist.