OLG Celle - Urteil vom 23.12.2009
3 U 144/09
Normen:
ZPO § 720a; VVG § 150 Abs. 3 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 819
NJW-RR 2010, 1040
WM 2010, 943
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 155/08

Anforderungen an die Verfügbarkeit der Sicherheitsleistung nach Rechtskraft des Urteils

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 3 U 144/09

DRsp Nr. 2010/886

Anforderungen an die Verfügbarkeit der Sicherheitsleistung nach Rechtskraft des Urteils

1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht. 2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 16 O 155/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt,

den beim Amtsgericht Köln - Hinterlegungsstelle - unter dem Aktenzeichen 81 HL 399/04 hinterlegten Betrag von 1.511.525,99 € abzüglich am 25. November 2008 gezahlter 100.923,21 €, am 2. Juli 2009 gezahlter 69.597,58 € und am 11. September 2009 gezahlter 73.857,15 € zuzüglich aufgelaufener Zinsen abzüglich der im Hinterlegungsverfahren entstandenen Kosten zugunsten der Klägerin freizugeben,