I.
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das Inverkehrbringen von sogenannten ...-Skulpturen durch die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte).
Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung exklusive Nutzungsberechtigte an zwei von der Designerin X geschaffenen ...-Figuren. Die mit dem Verfügungsantrag angegriffenen ...-Figuren waren auf einem Stand auf der Messe ... in ... ausgestellt sowie in einem auf der Messe verteilten Katalog abgebildet.
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