OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2009
11 U 74/08
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-18 O 334/08,

Anforderungen an die Zustellung einer auf eine farbige Anlage bezugnehmenden Beschlussverfügung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 11 U 74/08

DRsp Nr. 2009/13771

Anforderungen an die Zustellung einer auf eine farbige Anlage bezugnehmenden Beschlussverfügung

Nimmt die Urschrift einer Beschlussverfügung wörtlich auf eine farbige Anlage Bezug, so setzt eine ordnungsgemäße Zustellung der Beschlussverfügung zum Zwecke der Vollziehung voraus, dass die Anlage in der zugestellten Ausfertigung ebenfalls enthalten ist.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das Inverkehrbringen von sogenannten ...-Skulpturen durch die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte).

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung exklusive Nutzungsberechtigte an zwei von der Designerin X geschaffenen ...-Figuren. Die mit dem Verfügungsantrag angegriffenen ...-Figuren waren auf einem Stand auf der Messe ... in ... ausgestellt sowie in einem auf der Messe verteilten Katalog abgebildet.