OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.10.2009
6 W 170/09
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 221/09

Anforderungen an eine Teilerledigungserklärung im gewerblichen Rechtsschutz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 6 W 170/09

DRsp Nr. 2009/27402

Anforderungen an eine Teilerledigungserklärung im gewerblichen Rechtsschutz

Will der Inhaber eines Unterlassungstitels den Rechtsstreit nach Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit lediglich für den Zeitraum ab der Unterwerfungserklärung für erledigt erklären (vgl. BGH WRP 2004, 235 -Euro-Einführungsrabatt), muss er jedenfalls in irgendeiner Form zu erkennen geben, dass er mit dieser Erledigungserklärung das Erkenntnisverfahren noch nicht als beendet ansieht, sondern eine streitige Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits, nämlich die Frage, ob der Titel bis zum erledigenden Ereignis mit Recht bestanden hat, anstrebt; andernfalls liegt eine umfassende Erledigungserklärung vor. Dies gilt auch, wenn wegen eines angeblichen Titelverstoßes bereits ein Vollstreckungsantrag gestellt ist.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,- €

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.