Gründe:
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners ist anzuordnen, weil die Antragstellerin Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.
1. Der Arrestanspruch ergibt sich aus §§ 826, 830 BGB.