Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses nach Aufhebung des Vollstreckungstitels
KG, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 18/02
DRsp Nr. 2004/14887
Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses nach Aufhebung des Vollstreckungstitels
Wird ein Unterlassungstitel nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses aufgehoben, so hat das Beschwerdegericht den Beschluss jedenfalls grundsätzlich schon aus diesem Grund aufzuheben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzungshandlung nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vollstreckungstitels eingetreten sind.
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