OLG Köln - Beschluß vom 30.10.1998
6 W 12/98
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 97
Vorinstanzen:
81 O 61/95 SH III - Landgericht Köln,

Auskunftsverpflichtung; Zwangsgeld

OLG Köln, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 6 W 12/98

DRsp Nr. 1999/3807

Auskunftsverpflichtung; Zwangsgeld

»1. Der nicht näher substantiierte und durch das Vorverhalten des Unterlassungschuldners fragwürdig gewordene Einwand, zur Erfüllung einer titulierten Auskunftsverpflichtung wegen des Fehlens schriftlicher Unterlagen außer Stande zu sein, steht der Annahme, daß die Auskunft als solche möglich ist, nicht entgegen. 2. Zur Höhe eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO bei nur zögerlich und unvollständig erteilten Auskünften und mehrfachen Vollstreckungsverfahren.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft ( § 793 ZPO ) und auch im übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der in § 577 Abs. 2 ZPO vorgegebenen zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in den gerichtlich protokollierten Vergleich aufgenommenen Auskunftsverpflichtung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld verhängt.