Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft ( § 793 ZPO ) und auch im übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der in § 577 Abs. 2 ZPO vorgegebenen zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in den gerichtlich protokollierten Vergleich aufgenommenen Auskunftsverpflichtung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld verhängt.
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