Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Januar 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem zu Protokoll der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier zu Aktenzeichen 11 O 345/05 am 7. Februar 2006 abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Vergleichs an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien haben im Prozess umgekehrten Rubrums zu Aktenzeichen 11 O 345/05 vor dem Landgericht Trier am 7. Februar 2006 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts geschlossen:
"1. Die Beklagte erkennt an, der Klägerin einen Betrag aus dem in Frage stehenden Rechtsverhältnis in Höhe von 35.000 € zu schulden.
2. Der Beklagten wird gestattet, durch Zahlung von insgesamt 25.000 € den geschuldeten Betrag von 35.000 € abzugelten.
3. Der Beklagten wird gestattet, den Betrag von 25.000 € in monatlichen Raten in Höhe von 2.000 €, fällig zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15. Februar 2006, abzuzahlen.
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