I.
Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der mit dem angefochtenen Urteil ergangenen einstweiligen Verfügung ist - sowohl zum Hauptantrag (Ziff. 1) wie zum Hilfsantrag (Ziff. 2), also unbeschadet davon, ob die Einstellung ohne oder gegen Sicherheitsleistung anzuordnen wäre - unbegründet.
1.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|