OLG Rostock - Beschluss vom 08.11.2007
6 U 154/07
Normen:
ZPO § 707 ; ZPO § 719 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 211
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 111/07

Ausnahmsweise zu erfolgende Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer mit Urteil ergangenen einstweiligen Verfügung

OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 6 U 154/07

DRsp Nr. 2007/22696

Ausnahmsweise zu erfolgende Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer mit Urteil ergangenen einstweiligen Verfügung

1. Bei einer im Urteilswege erlassenen einstweiligen Verfügung ist eine - grundsätzlich zulässige - Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 719, 707 ZPO nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen erlaubt. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn bereits feststeht, dass das Urteil aufzuheben oder die fehlende Dringlichkeit glaubhaft gemacht ist. 2. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller zu lange abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt (Selbstwiderlegung).

Normenkette:

ZPO § 707 ; ZPO § 719 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der mit dem angefochtenen Urteil ergangenen einstweiligen Verfügung ist - sowohl zum Hauptantrag (Ziff. 1) wie zum Hilfsantrag (Ziff. 2), also unbeschadet davon, ob die Einstellung ohne oder gegen Sicherheitsleistung anzuordnen wäre - unbegründet.

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