BGH - Beschluss vom 12.10.2017
V ZB 131/16
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 27 S. 1; BGB § 1183;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 282
FGPrax 2018, 1
MDR 2018, 206
NJW 2018, 710
ZInsO 2018, 98
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AS-663-21
OLG München, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 18/16

Beantragung der Löschung einer eingetragenen Grundschuld; Nachweis über die Erklärung der grundbuchrechtlich erforderlichen Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle; Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend die Pfändung des Zustimmungsrechts des Grundstückseigentümers zur Löschung der Grundschuld; Aufgabe der Beibringung der noch fehlenden Zustimmung des nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers durch Zwischenverfügung

BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen V ZB 131/16

DRsp Nr. 2018/280

Beantragung der Löschung einer eingetragenen Grundschuld; Nachweis über die Erklärung der grundbuchrechtlich erforderlichen Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle; Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend die Pfändung des "Zustimmungsrechts" des Grundstückseigentümers "zur Löschung der Grundschuld"; Aufgabe der Beibringung der noch fehlenden Zustimmung des nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers durch Zwischenverfügung

Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das "Zustimmungsrecht" des Grundstückseigentümers "zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO " gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 27 S. 1; BGB § 1183;

Gründe

I.

1. 3. 4.