OLG Brandenburg - Urteil vom 19.02.2009
12 U 140/08
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 96/07

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlagevermittler

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 140/08

DRsp Nr. 2009/16964

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlagevermittler

1. Wird ein Anleger aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung durch den Erwerb einer risikobehafteten und damit nicht erwünschten Kapitalanlage geschädigt, so tritt der Schaden in der Regel bereits mit dem Vertragsschluss ein (BGH - IX ZR 195/93). 2. Auch in Übergangsfällen beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger swohl Kenntnis von dem Anspruch wie auch Kenntnis von der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (BGH - XI ZR 44/06 - 23.01.2007). 3. Grobe Fahrlässigkeit kann auch in dem Verzicht auf die Lektüre des dem Anleger vom Anlagevermittler zur Verfügung gestellten Prospekts liegen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 96/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.