Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2008 verkündet Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin -
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.795,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2006 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst ca. 46 Metern Rohleitungen.
Es wird festgestellt, dass sich das der Beklagte mit der Verpflichtung zur Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst Rohleitungen in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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