OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2009
5 U 53/08
Normen:
BGB § 312; BGB § 358 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2009, 1330
NJW-RR 2009, 810
OLGReport-Brandenburg 2009, 637
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 333/07

Begriff des Haustürgeschäfts; Begriff des verbundenen Geschäfts; Rückabwicklung eines darlehensfinanzierten Haustürgeschäfts

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 5 U 53/08

DRsp Nr. 2009/10214

Begriff des Haustürgeschäfts; Begriff des verbundenen Geschäfts; Rückabwicklung eines darlehensfinanzierten Haustürgeschäfts

1. Von einem Haustürgeschäft ist auszugehen, wenn ein Verbraucher nach dem Einwurf von Werbematerial um einen Hausbesuch bittet und hierbei ein Vertrag geschlossen wird. 2. Ein verbundenes Geschäft i.S. von § 358 Abs. 3 S. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Kaufpreis zwar darlehensfinanziert ist, jedoch zwischen dem Unternehmer und dem finanzierenden Kreditinstitut keine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2008 verkündet Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 333/07 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.795,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2006 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst ca. 46 Metern Rohleitungen.

Es wird festgestellt, dass sich das der Beklagte mit der Verpflichtung zur Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst Rohleitungen in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.