Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lindau (B) - Grundbuchamt - vom 5. August 2013 insoweit aufgehoben, als dieser die Anwaltsbeiordnung versagt.
II.Der Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 26. Juni 2013
I.
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