SchlHOLG - Beschluss vom 15.05.2009
16 Sch 1/09
Normen:
ZPO § 1060;

Berücksichtigung der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

SchlHOLG, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 16 Sch 1/09

DRsp Nr. 2011/9847

Berücksichtigung der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs können Einwendungen gegen den Anspruch selbst (hier: Aufrechnung mit einer Gegenforderung) erhoben werden, soweit eine Vollstreckungsgegenklage auf sie gestützt werden könnte. 2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die vorgebrachte Einwendung nicht ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt.

Der Schiedsspruch des aus den Schiedsrichtern doc. JUDr. Premysl R. CSc., doc. JUDr. Jan H., CSc., und Dr. Franz-Jörg S. bestehenden Schiedsgerichts vom 31. Januar 2008 - Rsp M-3/2006 - wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt:

Die beklagte Partei ist verpflichtet, der klagenden Partei die Summe von 129.062,90 € zu bezahlen als auch die Prozesskosten in der Höhe von 1.029,889,40 SKK inkl. MwSt. zu erstatten, alles innerhalb von 15 Tagen seit der Rechtskräftigkeit dieses Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfahrenswert beträgt 129.062,90 €.

Normenkette:

ZPO § 1060;

Gründe: