Die zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Pfändung der Licht- und Tontechnik - nicht der des Motorrades - wendet, hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. §
Das im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemachte Antragsbegehren des Antragstellers wird dahin ausgelegt, dass zunächst gem. §
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