OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2009
3 M 175/09
Normen:
VwVG LSA § 31 Abs. 5; ZPO § 811 Abs. 1 Ziff. 5;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 297/09

Betriebsmittel; Einkünfte; Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt; Nebenbeschäftigung; Pfändung; Unpfändbarkeit; Vollstreckung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 3 M 175/09

DRsp Nr. 2009/20682

Betriebsmittel; Einkünfte; Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt; Nebenbeschäftigung; Pfändung; Unpfändbarkeit; Vollstreckung

Zur Unpfändbarkeit des technischen Geräts (Ton- und Lichttechnik) einer nebenberuflichen betriebenen "Mobilen Diskothek".

Normenkette:

VwVG LSA § 31 Abs. 5; ZPO § 811 Abs. 1 Ziff. 5;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Pfändung der Licht- und Tontechnik - nicht der des Motorrades - wendet, hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen durch.

Das im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemachte Antragsbegehren des Antragstellers wird dahin ausgelegt, dass zunächst gem. § 66 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG LSA i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (analog) die vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme - hier der Pfändung von technische Geräten seiner "Mobilen Diskothek" - erstrebt worden ist und nunmehr, nachdem die Vollstreckungsmaßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits vollzogen wurde, gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (analog) die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung begehrt wird. Dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zu entsprechen.