Autor: Wilhelm |
Außer dem Grundstück und seinen (wesentlichen und nichtwesentlichen) Bestandteilen werden nach § 865 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 2 ZVG diejenigen Gegenstände von der Beschlagnahme erfasst, auf welche sich eine Hypothek erstreckt (vgl. §§ 1120 ff. i.V.m. §§ 93 ff. BGB; Teil 5/2.1.2, z.B. Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör). Eingeschränkt wird der Umfang der Beschlagnahme durch § 21 ZVG, wonach Miet- und Pachtzinsen nicht betroffen und land- bzw. forstwirtschaftliche Erzeugnisse nur soweit umfasst werden, als diese noch mit dem Boden verbunden sind oder Zubehör des Grundstücks darstellen (z.B. Saatgut). Die mit der Anordnung einer Zwangsverwaltung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich dagegen sowohl auf die Miet- und Pachtzinsansprüche als auch auf die genannten Erzeugnisse (§ 148 Abs. 1 ZVG; vgl. Teil 7/8.3.2).
Auf das Grundstückszubehör erstreckt sich die Beschlagnahme nach Maßgabe der §§ 1120 - 1122 BGB nur soweit, als dieses in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt ist.
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