7/7.7.4.2 Wirkung der Beschlagnahme

Autor: Wilhelm

Veräußerungsverbot

Nach §  23 Abs.  1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots, worunter auch ein Belastungsverbot zu verstehen ist. Diese Verbote wirken jedoch nur relativ, d.h. nur zugunsten des oder der betreibenden Gläubiger (§§  135, 136 BGB), wobei für jeden der betreibenden Gläubiger auf dessen Beschlagnahmezeitpunkt abzustellen ist.

Beispiel

Wurde z.B. das Versteigerungsverfahren auf Antrag des Gläubigers A am 04.04. wirksam angeordnet und hat der Schuldner am 10.04. ein Grundpfandrecht für die B-Bank bestellt, so ist diese Bestellung nur dem Gläubiger A gegenüber unwirksam. Gegenüber dem Gläubiger C, dessen Beitritt zum Verfahren etwa am 15.04. wirksam wird, ist das Grundpfandrecht wirksam bestellt.

Keine Grundbuchsperre

Nachdem es sich nur um ein relatives Verfügungsverbot handelt, kann die Eintragung einer gegen §  23 Abs.  1 Satz 1 ZVG verstoßenden Verfügung im Grundbuch durch das Grundbuchamt nicht verweigert werden. Der eingetragene Versteigerungsvermerk stellt keine Grundbuchsperre dar. Die angeordnete Zwangsversteigerung hindert demnach nicht den Schuldner, über das Grundstück zu verfügen; sie beschränkt jedoch die Möglichkeit eines Dritten, vom Schuldner Rechte an dem beschlagnahmten Grundstück mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger zu erwerben.

Ausnahmen