Autor: Wilhelm |
Wird für einen gutgläubigen Dritten nach Wirksamwerden der Beschlagnahme, aber vor der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Belastung (z.B. ein Grundpfandrecht) im Grundbuch eingetragen, so ist diese Belastung gem. § 892 BGB auch einem aus Rangklasse 5 betreibenden Gläubiger gegenüber wirksam und der Grundpfandrechtsgläubiger hat einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös in der Rangklasse 4 des § 10 ZVG.
War der Dritte dagegen nicht gutgläubig, so wird die Neubelastung nur in der Rangklasse 6 des § 10 ZVG berücksichtigt. Wird das Verfahren in diesem Fall von einem dinglichen Gläubiger aus einem Recht der Rangklasse 4 betrieben, so erfolgt die Berücksichtigung des dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen Rechts auch in der Rangklasse 4, allerdings mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Nachrang.
Erfolgt die Eintragung der Neubelastung im Wege der Zwangsvollstreckung, etwa durch eine Zwangssicherungshypothek, so kann diese nicht gutgläubig erworben werden, da § 892 BGB nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb schützt. Ein solches, nach der Beschlagnahme erworbenes Recht kann grundsätzlich nur in der Rangklasse 6 des § 10 ZVG berücksichtigt werden, wenn das Verfahren von einem persönlichen Gläubiger betrieben wird.
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