7/7.7.4.4 Veräußerung des beschlagnahmten Grundstücks

Autor: Wilhelm

Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Eigentumserwerb vor Wirksamwerden der Beschlagnahme

Wird der neue Eigentümer zu einem Zeitpunkt in das Grundbuch eingetragen, zu dem das Versteigerungsverfahren zwar aufgrund des Antrags eines dinglichen Gläubigers angeordnet wurde, aber der Anordnungsbeschluss noch nicht wirksam geworden ist, dann ist das Verfahren einstweilen einzustellen, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, den Vollstreckungstitel auf den neuen Eigentümer umschreiben zu lassen.

Wurde das Verfahren in diesem Fall von einem persönlichen Gläubiger betrieben, so ist es aufzuheben (§  28 ZVG).

Eigentumserwerb nach Wirksamwerden der Beschlagnahme

Wurde der neue Eigentümer zu einem Zeitpunkt in das Grundbuch eingetragen, zu dem der Anordnungsbeschluss, der aufgrund des Antrags eines dinglichen Gläubigers erlassen wurde, bereits wirksam geworden war, so wird das Verfahren gem. §  26 ZVG gegen den alten Eigentümer fortgesetzt. Fortgesetzt wird das Verfahren in diesem Fall auch dann, wenn der Anordnungsbeschluss aufgrund eines Antrags eines persönlichen Gläubigers erlassen wurde. Allerdings findet hierbei §  26 ZVG keine Anwendung, so dass der Erwerber sein Eigentumsrecht gem. §  771 ZPO, §  37 Nr. 5 ZVG geltend machen kann, da sich der Anspruch dieses persönlichen Gläubigers nicht gegen den neuen Eigentümer richtet.

Wirkung einer Auflassungsvormerkung