OLG Brandenburg - Urteil vom 04.06.2009
5 U 102/08
Normen:
BGB § 94; BGB § 95; BGB § 946;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 416/07

Eigentumsverhältnisse an Tanks und Rohrleitungsnetz einer auf einem gepachteten Grundstück betriebenen Tankstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 5 U 102/08

DRsp Nr. 2009/14321

Eigentumsverhältnisse an Tanks und Rohrleitungsnetz einer auf einem gepachteten Grundstück betriebenen Tankstelle

Gestattet der Eigentümer eines Grundstücks "für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses" den Einbau von Treibstofftanks zum Betrieb einer Tankstelle, so sind diese gem. § 95 BGB nur Scheinbestandteile und gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 416/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 94; BGB § 95; BGB § 946;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, wer Eigentümer von Kraftstofftanks und dazugehörigen Leitungen ist, die auf dem Grundstück ... Str. 16 - 18 in H. verlegt sind und der dort befindlichen Tankstelle dienen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.