LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2007
9 SaGa 1/07
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 389 § 394 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850 c § 850 d § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 40/06
ArbG Koblenz, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 38/06

Eilantrag auf Notbedarfsentgelt - unsubstantiierte Darlegungen zur Vorschusszahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 9 SaGa 1/07

DRsp Nr. 2007/14478

Eilantrag auf Notbedarfsentgelt - unsubstantiierte Darlegungen zur Vorschusszahlung

1. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig sind, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird; als vorweggenommene Lohntilgung kann ein Vorschuss bei der nächsten Lohnabrechnung ohne Aufrechnungserklärung und ohne die für eine Aufrechnung geltenden Einschränkungen in Abzug gebracht werden.2. Zum Nachweis der Vorschusszahlung müssen die entsprechenden Belege Anhaltspunkte für den Vorschusscharakter der Zahlungen geben; ansonsten ist substantiiert darzulegen, woraus sich unter Umständen weitergehend und hinsichtlich welcher genauen Zahlungen ergibt, dass sich die Parteien über den Vorschusscharakter einig waren.3. Die Verrechenbarkeit von Vorschusszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem der jeweils nächsten Entgeltfälligkeit kann auch (zumindest stillschweigend konkludent) vereinbart werden, muss aber im Prozess von demjenigen, der sich auf die für ihn damit verbundenen positiven rechtlichen Folgen beruft, im Einzelnen dargelegt werden.