OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.02.2007
9 U 122/06
Normen:
VerbrKrG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 130a Abs. 3 ; ZVG § 114a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1222
OLGReport-Karlsruhe 2007, 494
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 393/05

Eingang eines auf Diskette gespeicherten Mahnantrags; Anwendbarkeit des VerbrKrG für Darlehensverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 9 U 122/06

DRsp Nr. 2008/14129

Eingang eines auf Diskette gespeicherten Mahnantrags; Anwendbarkeit des VerbrKrG für Darlehensverbindlichkeiten einer BGB -Gesellschaft

»1. Ein auf Diskette gespeicherter Mahnantrag ist bereits mit Eingang der Diskette bei Gericht eingegangen. Der Aufzeichnung in einer für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts nach § 130a Abs. 3 ZPO bedarf es für den Eingang nicht 2. Zum Eingang bei Gericht, wenn die Diskette außerhalb der Dienstzeiten des Gerichts mangels Nachtbriefkasten durch einen nicht bei der Justiz angestellten Pförtner im Gebäude einer Außenstelle entgegengenommen wird und die Justizverwaltung bekanntgegeben hat, Anträge im automatisierten Mahnverfahren seien dort einzureichen. 3. Nimmt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Kredit auf, ist es für die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ohne Bedeutung, ob sie der damit finanzierten gewerblichen Tätigkeit als Außengesellschaft nachgeht oder aber ob einer ihrer Gesellschafter insoweit treuhänderisch tätig wird.