LAG Hamm - Urteil vom 06.11.2007
14 SaGa 39/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ga 10/07 - 06.07.2007,

Einstweilige Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer Versetzungsklausel - Vorbehalt der Zuweisung geringwertiger Tätigkeit als schwerwiegender Eingriff in gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz - Verfügungsanspruch bei offensichtlich unwirksamer Versetzung - kein Wegfall des Verfügungsgrundes aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei Verhandlungen mit Arbeitgeber oder Ausschöpfung der Berufungsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 14 SaGa 39/07

DRsp Nr. 2008/4242

Einstweilige Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer Versetzungsklausel - Vorbehalt der Zuweisung geringwertiger Tätigkeit als schwerwiegender Eingriff in gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz - Verfügungsanspruch bei offensichtlich unwirksamer Versetzung - kein Wegfall des Verfügungsgrundes aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei Verhandlungen mit Arbeitgeber oder Ausschöpfung der Berufungsfrist

»1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer statt der vertraglich konkret vereinbarten Tätigkeit (hier: Logistikleiter) auch eine seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen, und wonach er sich in diesem Fall bemüht, am gleichen oder einem anderen Standort eine Stellung anzubieten, die der vorherigen gleichwertig ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit die Zuweisung auch einer geringwertigeren Tätigkeit vorbehält. 2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.