Die Entscheidung ergeht nach § 522 ZPO. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. November 2007 wird zunächst Bezug genommen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2007 erhobenen Einwendungen, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
1. Der Kläger macht geltend, für den Verfügungsgrund komme es ausschließlich auf ein zeitliches Moment an, Interessen seien nicht weiter abzuwägen, und nimmt dafür in Anspruch, dies entspreche allgemein herrschender Auffassung. Dies gelte insbesondere seit der
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