OLG Celle - Beschluss vom 10.12.2007
13 U 176/07
Normen:
UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 168
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 58/07

Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssache - Interessenabwägung bei Prüfung des Verfügungsgrunds

OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 13 U 176/07

DRsp Nr. 2008/3616

Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssache - Interessenabwägung bei Prüfung des Verfügungsgrunds

»Wird im Wettbewerbsrecht geprüft, ob die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, sind auch die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.«

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht nach § 522 ZPO. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. November 2007 wird zunächst Bezug genommen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2007 erhobenen Einwendungen, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Der Kläger macht geltend, für den Verfügungsgrund komme es ausschließlich auf ein zeitliches Moment an, Interessen seien nicht weiter abzuwägen, und nimmt dafür in Anspruch, dies entspreche allgemein herrschender Auffassung. Dies gelte insbesondere seit der UWG-Novelle im Jahr 2004.