OLG Celle - Beschluss vom 09.11.2007
13 U 176/07
Normen:
UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 58/07

Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssache - Interessenabwägung bei Prüfung des Verfügungsgrunds

OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 13 U 176/07

DRsp Nr. 2008/3620

Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssache - Interessenabwägung bei Prüfung des Verfügungsgrunds

»Wird im Wettbewerbsrecht geprüft, ob die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, sind auch die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.«

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache ist als einstweiliges Verfügungsverfahren nicht revisibel. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das Landgericht hat zu Recht einen Verfügungsgrund verneint.