LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.08.2009
13/3 SaGa 1175/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 916; ZPO § 935; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 5/09

Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines fairen Auswahlverfahrens; unbegründeter Eilantrag eines Mitbewerbers bei fehlerfreiem Auswahlverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 13/3 SaGa 1175/09

DRsp Nr. 2010/1569

Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines fairen Auswahlverfahrens; unbegründeter Eilantrag eines Mitbewerbers bei fehlerfreiem Auswahlverfahren

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt; jede Bewerbung ist nach diesen Kriterien zu beurteilten. 2. Die Durchsetzung dieses Anspruchs setzt ein faires Auswahlverfahren voraus; zur Sicherung dieses Anspruchs kann ein Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Wege der Sicherungsverfügung aufgeben, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellenbesetzung nicht durchzuführen. 3. Für den einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung des Verfahrensanspruchs hat der Mitbewerber konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass ein korrektes Auswahlverfahren nicht durchgeführt worden ist; dazu genügt es, dass die Aussichten des Bewerbers, im Falle eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind und damit seine Auswahl möglich erscheint. 4. Der öffentlichen Arbeitgeberin steht bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich ein breiter Beurteilungsspielraum zu; das Gericht kann deshalb nur prüfen, ob die Arbeitgeberin bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat.