OLG München - Beschluss vom 13.08.2013
34 Wx 322/13
Normen:
ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 788 Abs. 1, Abs. 2; GBO § 53;
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Hettenshausen Blatt 1547-6

Eintragung eine Zwangshypothek auf Grund eines Räumungstitels

OLG München, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 322/13

DRsp Nr. 2013/20396

Eintragung eine Zwangshypothek auf Grund eines Räumungstitels

Ein auf Räumung lautender Titel kann für die Kosten der Zwangsvollstreckung (Räumung) ohne besondere Festsetzung geeignete Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek bilden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 23. Februar 2011 im Grundbuch des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm von Hettenshausen Bl. 1547 in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. xxx vorgenommenen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 4.642,20 € zugunsten der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 1 erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

III.

Beschwerdewert: 4.642 €.

Normenkette:

ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 788 Abs. 1, Abs. 2; GBO § 53;

Gründe

I.