SchlHOLG - Beschluss vom 17.12.2009
2 W 184/09
Normen:
ZPO § 751 Abs. 2; ZPO § 709 S. 2; ZPO § 895;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 124
NJW-RR 2010, 1103
Rpfleger 2010, 264
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 06.10.2009

Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung

SchlHOLG, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 2 W 184/09

DRsp Nr. 2010/2331

Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung

1. Eine Vormerkung kann aufgrund einer nach § 895 S. 1 ZPO fingierten Bewilligung nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist. 2. Wenn das Prozessgericht in dem nicht rechtskräftigen Urteil jedoch nur hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten eine Sicherheitsleistung angeordnet hat, muss die Erbringung der Sicherheitsleistung auch nur für die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung nachgewiesen werden. 3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von "120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages" kann sich nur auf die Vollstreckung wegen der Kosten beziehen, nicht aber auf die Hauptsacheentscheidung über die Abgabe einer Willenserklärung.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Itzehoe wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach zum Vollzug des Antrages vom 14. September 2009 die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil vom 20. Mai 2009 durch das Prozessgericht klarzustellen bzw. die Leistung der Sicherheit durch die Antragstellerin nachzuweisen sei.

Gerichtskosten werden im Verfahren der Beschwerde nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 751 Abs. 2; ZPO § 709 S. 2; ZPO § 895;

Gründe:

I.