Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Itzehoe wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach zum Vollzug des Antrages vom 14. September 2009 die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil vom 20. Mai 2009 durch das Prozessgericht klarzustellen bzw. die Leistung der Sicherheit durch die Antragstellerin nachzuweisen sei.
Gerichtskosten werden im Verfahren der Beschwerde nicht erhoben.
I.
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