OLG München - Beschluss vom 25.04.2013
34 Wx 146/13
Normen:
BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 156
MDR 2013, 812
MietRB 2013, 209
NJW-RR 2014, 134
NZM 2013, 792
NotBZ 2013, 317

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 146/13

DRsp Nr. 2013/14750

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer

1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden.2. Demzufolge erlaubt der auf "Übrige Eigentümer der WEG " lautende Titel nicht die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beteiligten das Amtsgericht Freising - Grundbuchamt - angewiesen, zu deren Gunsten gegen die am 22. März 2013 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 5.704,87 € für die WEG b. Freising, im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von Neufahrn Bl. 5057, Dritte Abt., lfd. Nr. 7, einen Amtswiderspruch einzutragen.

II.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird, soweit sie erfolglos ist, auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867;

Gründe

I.

Der Beteiligten gehört ein Wohnungseigentum.