OLG Celle - Beschluss vom 17.09.2009
1 Ws 449/09
Normen:
InsO § 47; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 76a; StGB § 261 Abs. 7; ZPO § 771;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4131 Js 103693/08

Einziehung von Forderungen; Maßgeblichkeit der formalen Rechtsposition des Treuhänders als Kontoinhaber

OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 449/09 - Aktenzeichen 1 Ws 450/09

DRsp Nr. 2010/19023

Einziehung von Forderungen; Maßgeblichkeit der formalen Rechtsposition des Treuhänders als Kontoinhaber

1. Auch bei der Einziehung von Forderungen ist nicht abweichend von der zivilrechtlichen Beurteilung der Inhaberschaft auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit abzustellen, da es auch bei Rechten vielmehr maßgeblich auf die dingliche Zuordnung ankommt, während schuldrechtliche Ansprüche außer Betracht zu bleiben haben. 2. Dem entspricht es im Zivilrecht, dass die Pfändung von Treuhandkonten Gläubigern der Treugeber versagt bleiben muss und diese stattdessen die Forderungen der Treugeber gegen den Treuhänder auf Rückübertragung nach Beendigung des Treuhandverhältnisses pfänden können. 3. Dass im Fall der Insolvenz des Treuhänders dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zusteht (§ 47 InsO) bzw. im Fall der Pfändung von Treuhandforderungen durch Gläubiger des Treuhänders dem Treugeber die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO eröffnet ist, ändert an dem grundsätzlichen zivilrechtlich bestehenden Auseinanderfallen der Forderungen zwischen Treuhänder und Bank einerseits und Treugeber und Treuhänder andererseits nichts.