LG Berlin, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 42/06
Ende der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren - Bereicherungsrechtlicher Rückgewährungsanspruch und Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV
KG, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 6 U 128/06
DRsp Nr. 2007/6932
Ende der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren - Bereicherungsrechtlicher Rückgewährungsanspruch und Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7MaBV
»1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung.2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde.«
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