OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2009
OVG 6 A 10546/09
Normen:
InsO § 54; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 850f; ZPO § 850g S. 3; ZPO § 850i Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 13/08

Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur berufsständischen Altersversorgung während des Zeitraumes der Praxisfortführung eines Mediziners; Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Praxisfortführung als Masseschulden; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Freigabe einzelner, die Masse belastender Gegenstände zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen für Gläubigerinteressen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen OVG 6 A 10546/09

DRsp Nr. 2011/2988

Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur berufsständischen Altersversorgung während des Zeitraumes der Praxisfortführung eines Mediziners; Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Praxisfortführung als Masseschulden; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Freigabe einzelner, die Masse belastender Gegenstände zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen für Gläubigerinteressen

1. Die unterhaltsrechtliche Zweckbindung schließt bei einem Selbständigen, dem eine erweiterte Pfandfreistellung nach den §§ 850i und 850f ZPO gerichtlich zugebilligt worden ist, regelmäßig dessen beitragsrechtliche Aufwendungen für die berufsständische Altersversorgung ein.2. Als Masseverbindlichkeit sind Vorsorgeaufwendungen in erster Linie dann einzustufen, wenn der den Beitragsanspruch begründende Tatbestand erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen worden ist.3. Honoraransprüche aus ärztlicher Berufstätigkeit werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsgrund hierfür gelegt worden ist, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzbeschlag erfasst und sind deshalb nach § 80 Abs. 1 InsO der Dispositionsbefugnis des Forderungsinhabers entzogen.

Tenor