7/6.3 Erfordernis eines dinglichen Duldungstitels

Autor: Wilhelm

Um das Versteigerungsverfahren aus einer gem. §  867 ZPO eingetragenen Zwangshypothek beitreiben bzw. einem bereits angeordneten Verfahren beitreten zu können, bedarf es keines Duldungstitels. Nach §  867 Abs.  3 ZPO ist für die Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel ausreichend, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist. Ein Duldungstitel ist insoweit nicht erforderlich.

Duldungstitel zur Anordnung der Zwangsverwaltung

Für die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgrund einer Zwangshypothek ist dagegen ein Duldungstitel erforderlich. Für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch bei einem nachrangig eingetragenen Nießbrauch ein Duldungsrecht gegen den Nießbraucher vorzulegen (BGH, NJW 2003, 2164).

Dingliche Pfändung

Auch zur Pfändung von Miet- und Pachtzinsansprüchen, die zum Haftungsverband der (Zwangs-)Sicherungshypothek gehören, ist ein dinglicher Titel erforderlich, wenn diese Pfändung mit dem Rang der Zwangshypothek vorgenommen werden soll (BGH v. 13.03.2008 - IX ZR 119/06, vgl. Teil 6/13.16.9). Auf der Grundlage des titulierten persönlichen Anspruchs kann die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen zwar ebenfalls erfolgen, sie ist aber dann ggf. einem anderen persönlichen Gläubiger gegenüber unwirksam, wenn dieser zeitlich früher die Pfändung ausbrachte.

Duldungstitel für die Zwangsvollstreckung aus der Arresthypothek