LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2007
2 Ta 268/07
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 925/07

Erfüllung titulierter Verpflichtung zur Erteilung von Lohnabrechnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 268/07

DRsp Nr. 2008/9699

Erfüllung titulierter Verpflichtung zur Erteilung von Lohnabrechnungen

1. Ist eine Verpflichtung zur Erteilung von Lohnabrechnungen tituliert, kommt der Schuldner dieser Verpflichtung dann nach, wenn er eine Lohnabrechnung erteilt, die dem äußeren Anschein nach einer Abrechnung entspricht, mithin also den abgerechneten Bruttolohn enthält, und aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist, welche gesetzlichen Abzüge von diesem Bruttolohn an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt worden sind.2. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass die eingetragenen Beträge nicht dem entsprechen, was geschuldet ist, kann er mit diesem Einwand nicht gehört werden, denn das ist keine Frage, ob eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erteilt ist, weil eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte Beträge in die Lohnabrechnungen einzustellen, gerade nicht tituliert ist.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der aufgrund Ausbildungsvertrages vom 30.08.2006 beim Beklagten als Fachinformatiker in Ausbildung war und dessen Ausbildungsverhältnis im Februar 2007 beendet wurde, auf Erteilung von Lohnabrechnungen, Steuerkarten und Rentenversicherungsnachweisen.