OLG Köln - Beschluß vom 23.03.1998
1 W 11/98
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 657/95

Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO

OLG Köln, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 1 W 11/98

DRsp Nr. 1998/16935

Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO

»1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind.2. Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".«

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.01.1997 wurde der Beklagte verurteilt,

"Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen."

Mit inhaltlich unstreitigen Schreiben vom 13.02.1997 und 13.5.1997 hat der Beklagte Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht. Den Schreiben hat er Bescheinigungen seines Steuerberaters vom 27.01.1997 und 9.4.1997 beigefügt, in denen die Gewinne aus Gewerbebetrieb und der Bruttolohn des Beklagten für die Jahre 1985 bis 1996 aufgelistet sind. Die beiden Bescheinigung enden jeweils mit dem Zusatz:

"Es bestehen keine weiteren Einkünfte."

Der Kläger hat diese Auskünfte als nicht hinreichend angesehen und insbesondere die Vorlage "aussagekräftiger Unterlagen" gefordert. Auf seinen entsprechenden Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 02.01.1998 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 DM ersatzweise 3 Tage Zwangshaft festgesetzt.