Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Guben vom 11. Mai 2006 (70 Lw 65/01) - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 14.442,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Instanzen wird auf 19.349,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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