Autor: Lissner |
Wird der Adressat in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen nicht angetroffen und ist auch keine Ersatzzustellung nach §
Voraussetzung dafür, dass die Zustellung mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten als bewirkt angesehen werden kann, ist der erfolglose Versuch einer unmittelbaren Zustellung an den Adressaten oder einen seiner Mitbewohner bzw. Bediensteten. Wird das Schriftstück in den Briefkasten geworfen, ohne dass ein unmittelbarer Zustellungsversuch unternommen wird, ist die Zustellung unwirksam (vgl. BFH v. 14.02.2007 -
Die Vorschrift findet u.a. dann Anwendung, wenn die Geschäftsräume des Schuldners geschlossen sind. Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt dabei auch dann eine wirksame Zustellung, wenn der Zustellungsversuch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt (vgl. BGH v. 24.04.2007 -
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