3/7.5.6 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Autor: Riedel

Voraussetzungen

Wird der Adressat in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen nicht angetroffen und ist auch keine Ersatzzustellung nach §  178 Abs.  1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO möglich, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§  180 Satz 1 ZPO; §  21 GVGA). Das Schriftstück gilt mit der Einlegung als zugestellt (§  180 Satz 2 ZPO).

Voraussetzung dafür, dass die Zustellung mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten als bewirkt angesehen werden kann, ist der erfolglose Versuch einer unmittelbaren Zustellung an den Adressaten oder einen seiner Mitbewohner bzw. Bediensteten. Wird das Schriftstück in den Briefkasten geworfen, ohne dass ein unmittelbarer Zustellungsversuch unternommen wird, ist die Zustellung unwirksam (vgl. BFH v. 14.02.2007 - XI B 108/05).

Die Vorschrift findet u.a. dann Anwendung, wenn die Geschäftsräume des Schuldners geschlossen sind. Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt dabei auch dann eine wirksame Zustellung, wenn der Zustellungsversuch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06).

Zustand des Briefkastens