SchlHOLG - Beschluss vom 17.12.2009
16 W 142/09
Normen:
ZPO § 733;
Fundstellen:
MDR 2010, 292
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 191/06

Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bei Zurückbehaltung durch den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers

SchlHOLG, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 16 W 142/09

DRsp Nr. 2010/2330

Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bei Zurückbehaltung durch den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers

Bei der gebotenen Interessenabwägung kommt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung auch dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers an der erteilten Ausfertigung ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der (frühere) Prozessbevollmächtigte aus der zuerst erteilten vollstreckbaren Ausfertigung nicht mehr vollstreckt (str.).

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18. November 2009 aufgehoben und das Landgericht Kiel angewiesen, dem Kläger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 25. Januar 2007 zu erteilen.

Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 733;

Gründe: