Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18. November 2009 aufgehoben und das Landgericht Kiel angewiesen, dem Kläger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 25. Januar 2007 zu erteilen.
Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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